Die Bestimmung des Deliktsbetrags ist vorliegend mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden. Der Beschuldigte ist nicht geständig und hat demzufolge selbst keine Angaben geliefert. Gelöschte Buchungen lassen sich im Buchhaltungssystem kaum nachweisen, da das System auch sehr viele automatische Löschungen vornimmt (pag. 539 Z. 25-28). Wieviel Bier der Beschuldigte allenfalls ohne jedweden Belege verkauft hat, lässt sich erst recht nicht bestimmen. Schätzungen sind daher unumgänglich. 59 1.1.1. Beweislage