Sodann ist vorab darauf hinzuweisen, dass die nachfolgenden Erwägungen den Zivilpunkt nicht betreffen, sondern sich ausschliesslich mit dem strafrechtlichen Deliktsbetrag befassen. Die Vorinstanz erwog zur Berechnung des Deliktsbetrages Folgendes (pag. 638 ff.; S. 41 ff. der Urteilsbegründung): 1.1. Quantifizierung des Deliktsbetrag