Dabei wird der Deliktsbetrag gemäss Ziff. I.2 der Anklageschrift als Teil der Berechnungen gemäss der Tabelle «Vergleich Umsatz mit Eigenproduktion und Einkauf Fremdfabrikate 2005 – 2014» betrachtet, was der Privatkläger insofern bestätigte, indem er sagte, der Deliktsbetrag von Ziff. I.2 der Anklageschrift sei in demjenigen von Ziff. I.1.a der Anklageschrift enthalten (pag. 925 Z. 36). Sodann ist vorab darauf hinzuweisen, dass die nachfolgenden Erwägungen den Zivilpunkt nicht betreffen, sondern sich ausschliesslich mit dem strafrechtlichen Deliktsbetrag befassen.