Der Beschuldigte hat in der Zeit von Anfang 2006 bis Mitte 2013 aus dem Lager der Privatklägerin Bier in Form von Offenbier und Flaschenbier entwendet, ohne dafür zu bezahlen oder dies korrekt zu verbuchen. Zudem behielt der Beschuldigte das ihm von Kunden für das ihnen gelieferte Bier anvertraute Geld für sich, anstatt es bei der Privatklägerin abzuliefern. 13.4 Quantifizierung des Deliktsbetrages Wohlwissend, dass sich der Deliktsbetrag nicht exakt auf Franken und Rappen genau ermitteln lässt, wird gleichwohl der Versuch einer rechnerisch möglichst genauen Annäherung unternommen. Dabei wird der Deliktsbetrag gemäss Ziff.