13.4 unten verwiesen. Der Beschuldigte hatte auch ein klares Motiv für seine Taten, ist doch aus den Akten ersichtlich, dass er beträchtliche Schulden hatte bzw. hat und er von der Privatklägerin nur einen bescheidenen Lohn erhielt. Insgesamt bestehen an der Täterschaft aufgrund all dieser Erkenntnisse somit keine vernünftigen Zweifel. Der Beschuldigte hat in der Zeit von Anfang 2006 bis Mitte 2013 aus dem Lager der Privatklägerin Bier in Form von Offenbier und Flaschenbier entwendet, ohne dafür zu bezahlen oder dies korrekt zu verbuchen.