I.2 der Anklageschrift aufgeführten Beträge, welche er von Kunden für das ihnen gelieferte Bier erhalten hatte, für sich behalten haben muss. Diese sind in der Buchhaltung nicht ausgewiesen. Wegzulassen sind hierbei jedoch die CHF 2‘802.65 von X.________ (da Buchungsdatum 31. Dezember 2013) sowie sind die je CHF 1‘000.00 der als «Gratislistenbetrug» aufgeführten Positionen bei V.________ und Y.________. Demnach erscheinen von den angeklagten CHF 26‘129.85 bei Ziff. I.2 der Anklageschrift zumindest CHF 21‘327.20 erstellt. Was den übrigen Deliktsbetrag betrifft, wird auf Ziff. 13.4 unten verwiesen.