58 AR.________-Bier verkauft oder getrunken würde, ohne dass diese Verbraucher aber Firmenkunden wären» (pag. 7). Wo das Bier jedoch tatsächlich geblieben ist, kann offen bleiben. Festzuhalten ist indes, dass sich die Wegnahme des Bieres über insgesamt 7 ½ Jahre (2006 bis Mitte 2013) erstreckte. Mangels Schwarzgeldkasse ist sodann auch erwiesen, dass der Beschuldigte einen Grossteil der unter Ziff. I.2 der Anklageschrift aufgeführten Beträge, welche er von Kunden für das ihnen gelieferte Bier erhalten hatte, für sich behalten haben muss.