Ein Bierdiebstahl in solchem Ausmass erscheine unter diesem Aspekt sehr wenig wahrscheinlich (pag. 354). Für die Kammer erscheint unerheblich, welcher Art das Absatzsystem war: Fest steht, dass der Beschuldigte die angeklagte Menge nicht ansatzweise nur für sich verwenden bzw. konsumieren konnte. Im Übrigen ist allein schon dem Anzeigerapport vom 2. Oktober 2013 zu entnehmen «Weiter wurde ihm [scil. dem Privatkläger] zugetragen, dass an privaten Anlässen sowie in einigen Bars