Die Aussagen des Beschuldigten zu dieser Videosequenz überzeugen nicht; weder konnte bzw. wollte er schlüssig erklären, wieso für die Ausgabe kein Beleg besteht, noch wer die unbekannte Person auf dem Video ist, obwohl diese für den Beschuldigten zweifellos erkennbar gewesen wäre. Seitens der Verteidigung wurde in der Eingabe vom 7. März 2016 (pag. 351 ff.) ausgeführt, es stelle sich die Frage, wie der Beschuldigte so viel Bier habe entwenden sollen. Zudem würde der Beschuldigte für eine solche Menge ein eigenes Absatzsystem gehabt haben, doch dafür gebe es keine Hinweise. Ein Bierdiebstahl in solchem Ausmass erscheine unter diesem Aspekt sehr wenig wahrscheinlich (pag.