Eine solche Umprogrammierung war nach dem Zeugen E.________ nur mit der entsprechenden Berechtigung möglich, wobei nur der Beschuldigte als Urheber in Frage kommt, da der Privatkläger nicht seine eigenen Nachforschungen auf diese Weise erschwert hätte. Schliesslich ist der Beschuldigte auch am 7. Juni 2013 gefilmt worden, wie er in Anwesenheit einer anderen Person eine in der Buchhaltung nicht erfasste Bierausgabe tätigte. Die Aussagen des Beschuldigten zu dieser Videosequenz überzeugen nicht;