_, welcher oberinstanzlich zu der damaligen Installation der Anlage und den später aufgetretenen Fehlermeldungen Stellung nahm. Namentlich ist nicht nachvollziehbar, wieso der Beschuldigte starr an seiner Aussage festhielt, es habe nur ein Login für die Anmeldung im System benötigt, nicht zwei. Der Zeuge bestätigte zudem, dass es der Beschuldigte war, welcher sich vor den Fehlermeldungen am 5. Juni 2013 in das System eingeloggt hatte. Es muss zweifelsfrei auch der Beschuldigte gewesen sein, welcher den Aufnahmemodus der Kamera so änderte, dass die Bilder nach 48 Stunden wieder gelöscht wurden. Eine solche Umprogrammierung war nach dem Zeugen E.______