___ und F.________ dahingehen, dass er «Seich» gemacht habe; eine Aussage, welche vernünftigerweise nur auf seine deliktischen Machenschaften zum Nachteil der Privatklägerin abzielen konnte, da beide Kunden angeblich in die von ihm behaupteten Einzahlungen in die Schwarzgeldkasse involviert gewesen sein sollen. Belastend erscheinen auch sämtliche Vorkommnisse rund um die Ausfälle der Videoüberwachung anfangs Juni 2013. Die diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten stehen teilweise in krassem Widerspruch zu denjenigen des fachkundigen Zeugen E.________, welcher oberinstanzlich zu der damaligen Installation der Anlage und den später aufgetretenen Fehlermeldungen Stellung nahm.