57 ner Schwarzgeldkasse bis zuletzt nicht nachgewiesen bzw. plausibilisiert werden konnte. Für eine Täterschaft des Beschuldigten spricht hingegen Folgendes: Der Beschuldigte wird vom Privatkläger schwer belastet. Die Aussagen des Privatklägers erscheinen insgesamt glaubhaft, weshalb ihnen ein erhebliches Gewicht bei der Beweiswürdigung zukommt. Das vom Beschuldigten behauptete Motiv, der Privatkläger habe ihn loswerden wollen, weil er Ansprüche an der Privatklägerin geltend gemacht habe, erscheint geradezu absurd.