über Bier im Wert von ca. CHF 1‘935.00) aus den genannten Gründen nicht in Frage kommt. Sodann kann auch den Angaben des Beschuldigten, es sei erheblich weniger Bier pro Sud produziert worden, als von der Privatklägerin für ihre Berechnung der Fehlbeträge angenommen, nicht gefolgt worden. Es war der Beschuldigte selbst, der erstmals von sich aus eine Nettomenge von 440 Litern pro Sud nannte. Dass diese nun plötzlich nur noch 382 Liter betragen haben soll, und er zudem oberinstanzlich erstmals geltend machte, teilweise auch ganze Sude weggeleert zu haben, ist unglaubhaft.