Zudem installierte die Privatklägerin im Jahr 2013 ein Videoüberwachungssystem, mit welcher eine unbefugte Person in den Räumlichkeiten der Privatklägerin überführt worden wäre. Eine Dritttäterschaft wurde denn sowohl vom Beschuldigten als auch von der Verteidigung auch nicht ernsthaft geltend gemacht, sondern lediglich angetönt, eine solche könne nicht ganz ausgeschlossen werden (pag. 966). Die Kammer ist indes der festen Überzeugung, dass eine Dritttäterschaft (mit Ausnahme von AA.________ über Bier im Wert von ca. CHF 1‘935.00) aus den genannten Gründen nicht in Frage kommt.