Diese Summe ist vom Gesamtdeliktsbetrag in Abzug zu bringen. Gratisbier wurde zudem insbesondere in der Bauphase zu Beginn der Geschäftstätigkeit der Privatklägerin an Hilfspersonen abgegeben, weshalb davon auszugehen ist, dass dies mit der Zeit tendenziell abnahm. Zu erklären vermag es die grossen Fehlbeträge somit keinesfalls. Eine Dritttäterschaft erscheint aufgrund der Gegebenheiten in der Brauerei nicht plausibel, schon gar nicht in dem hier zur Diskussion stehenden Ausmass. Zudem installierte die Privatklägerin im Jahr 2013 ein Videoüberwachungssystem, mit welcher eine unbefugte Person in den Räumlichkeiten der Privatklägerin überführt worden wäre.