Beweismässig erstellt ist, dass bei der Privatklägerin über die Jahre Fehlbeträge verzeichnet wurden, welche sich nur durch Wegnahme von Bier ohne dafür zu bezahlen oder dies korrekt zu verbuchen bzw. Nichtweitergabe von Bargeld aus Bierverkäufen an die Privatklägerin erklären lassen. Sämtliche anderen Theorien, wie es zu diesen Fehlbeträgen gekommen sein könnte, wurden sowohl erst- als auch oberinstanzlich anhand der entsprechenden Beweismittel analysiert; keine vermag jedoch das Fehlen von insgesamt maximal CHF 246‘172.48 auch nur ansatzweise zu erklären. Dass nach Überzeugung der Kammer keine Schwarzgeldkasse existierte, wurde bereits erwähnt.