Für diese Auffassung spricht auch, dass der Beschuldigte seine ursprüngliche Aussage, die Rechnung sei von CHF 18‘000.00 auf CHF 12‘000.00 reduziert worden, aufgrund der Zeugenaussagen an der Berufungsverhandlung anpasste, und er nunmehr von CHF 18‘000.00 anstatt CHF 24‘000.00 sprach. Dieses Verhalten macht seine Aussagen völlig unglaubhaft. Beweismässig erstellt ist, dass bei der Privatklägerin über die Jahre Fehlbeträge verzeichnet wurden, welche sich nur durch Wegnahme von Bier ohne dafür zu bezahlen oder dies korrekt zu verbuchen bzw. Nichtweitergabe von Bargeld aus Bierverkäufen an die Privatklägerin erklären lassen.