56 AH.________ AG nichts zugunsten des Beschuldigten abgeleitet werden. Dass die Rechnung aufgrund einer Schwarzgeldzahlung herabgesetzt worden wäre, ist nicht erstellt und kann namentlich aufgrund der glaubhaften Aussagen des Zeugen G.________ verneint werden. Für diese Auffassung spricht auch, dass der Beschuldigte seine ursprüngliche Aussage, die Rechnung sei von CHF 18‘000.00 auf CHF 12‘000.00 reduziert worden, aufgrund der Zeugenaussagen an der Berufungsverhandlung anpasste, und er nunmehr von CHF 18‘000.00 anstatt CHF 24‘000.00 sprach.