etwas, was der Beschuldigte jedenfalls nicht geschafft hat. Die Existenz einer solchen Schwarzgeldkasse muss demnach beweismässig explizit verneint werden und darf mangels handfester konkreter Anhaltspunkte nicht einfach zugunsten des Beschuldigten angenommen werden. Keiner der Zeugen wusste etwas von einer Schwarzgeldkasse. Die vom Beschuldigten als prominentestes Beispiel für die Alimentierung der Kasse angeführten Solothurner Biertage ergaben keine handfesten Hinweise; insbesondere muss am Beweiswert der vom Beschuldigten in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismittel ernsthaft gezweifelt werden. Weiter konnte auch aus der Rechnung der