die Argumente und Beweismittel, welche seitens des Beschuldigten und der Verteidigung für die Existenz einer Schwarzgeldkasse angeführt wurden, erwiesen sich als nicht stichhaltig. Das Argument einer Schwarzgeldkasse erschien für den Beschuldigten zweifelsohne als vielversprechender Rettungsanker, da es sicher Betriebe gibt, die eine solche führen. Der Nachweis für die Existenz einer Schwarzgeldkasse ist indes naturgemäss nur schwer zu erbringen; etwas, was der Beschuldigte jedenfalls nicht geschafft hat.