Diese Ausführungen der Vorinstanz sind grösstenteils zutreffend, weshalb weitgehend auf sie verwiesen wird. Nicht anschliessen kann sich die Kammer – wie bereits erwähnt – der Schlussfolgerung, dass eine Schwarzgeldkasse nicht ausgeschlossen werden könne. Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, liegen für eine solche Kasse überhaupt keine Anhaltspunkte vor; die Argumente und Beweismittel, welche seitens des Beschuldigten und der Verteidigung für die Existenz einer Schwarzgeldkasse angeführt wurden, erwiesen sich als nicht stichhaltig.