565 Z. 22-24) lag und wohl auch deutlich unterhalb dessen, was er sich als ehemaliger Bankangestellter gewohnt war. Hinzu gekommen sein könnte die Unzufriedenheit mit seiner Stellung in der Brauerei, ein Gefühl, dass die Privatklägerin (wenn nicht in einem rechtlichen, so doch zumindest in einem moralischen Sinn) auch ihm gehöre, und er deshalb nichts (moralisch) Unrechtes tue, wenn er von dem nehme, was nur dank seiner Arbeit überhaupt bestehe (vgl. die Begründung seines vermeintlichen Anteilsanspruchs, pag. 189-192).