166 Z. 26-31) und auch darauf, dass er Bier unerlaubterweise verschenkt hätte, deutet nichts hin. Dass das unzulässigerweise veräusserte Bier sich über die Jahre zu einem beträchtlichen Deliktsbetrag aufsummierte, ist dabei entgegen der Bedenken der Verteidigung (pag. 354) sehr wohl plausibel, wenn man etwa die Fehlbeträge der – anscheinend (zumindest teilweise) eine Quittung verlangenden – O.________ hochrechnet (vgl. pag. 538 Z. 5-11). Sehr gut erklärbar ist auch, weshalb I.________ erst so spät Verdacht schöpfte, obwohl die Fehlbeträge bereits 2006 begonnen hatten: Er vertraute dem Beschuldigten (pag. 537 Z. 12-13).