II.1.1), der Indizienbeweis erbracht: Die Fehlbeträge der Privatklägerin müssen zumindest teilweise darauf zurückzuführen sein, dass der Beschuldigte deren Waren an sich genommen hatte, ohne ihr dafür erhaltenes Entgelt abzuliefern (oder eine Erlaubnis zu besitzen, das Entgelt zu behalten). Das an sich genommene Bier wird der Beschuldigte vollständig verkauft haben: Bier für den Eigenkonsum hätte der Beschuldigte nämlich wohl gratis beziehen können (vgl. pag. 166 Z. 26-31) und auch darauf, dass er Bier unerlaubterweise verschenkt hätte, deutet nichts hin.