Insgesamt mögen die einzelnen Indizien vorliegend die Möglichkeit des Andersseins offen lassen, zusammengenommen ergibt sich aber ein Gesamtbild, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel über die Verwirklichung des Sachverhalts lässt. Somit ist, wie erläutert (oben Ziff. II.1.1), der Indizienbeweis erbracht: Die Fehlbeträge der Privatklägerin müssen zumindest teilweise darauf zurückzuführen sein, dass der Beschuldigte deren Waren an sich genommen hatte, ohne ihr dafür erhaltenes Entgelt abzuliefern (oder eine Erlaubnis zu besitzen, das Entgelt zu behalten).