das Berücksichtigungsverbot von Art. 369 Abs. 7 StGB betrifft nur den Straf-, nicht den Schuldpunkt, BGE 135 IV 87 e contrario) zeigt 55 schliesslich zumindest, dass die Persönlichkeit des Beschuldigten Verhaltensweisen der angeklagten Art nicht entgegensteht.