Neben dem Genannten steht der Fakt, dass sich nach dem Abgang des Beschuldigten die Liquidität der Privatklägerin „sprunghaft“ verbesserte (pag. 541 Z. 15-18, vgl. Bilanz per 31.12.2013 in Band III Beilage 1) und keine negativen Fehlbeträge mehr auftraten (pag. 87 Z. 55-60, pag. 537 Z. 1-3, pag. 572). Die Vermutungen des Beschuldigten über die Ursachen hierfür (pag. 564 Z. 4-7) sind wenig überzeugend. Dass der Beschuldigte 2002-2003 Gelder seiner damaligen Arbeitgeberin veruntreute (pag. 189 Punkt 1, pag. 177 Z. 20-24, pag. 565 Z. 12-15; das Berücksichtigungsverbot von Art.