80 Z. 72-74). Dann ist zweifelsfrei erwiesen, dass der überwiegende Anteil des 2011 und 2012 vom Beschuldigten an die O.________ gelieferten Biers, wertmässig deutlich über CHF 10‘000.00 ausmachend, in der Buchhaltung der Privatklägerin nicht aufgeführt war. Eine vollständige Verwendung dieses Betrags für die „Schwarzgeldkasse“ erscheint nicht plausibel und würde zudem erneut eine Falschbeschuldigung I.________ voraussetzen, wovon das Gericht gerade nicht ausgeht. Zuletzt sagten mehrere Kunden, die in der Debitorenbuchhaltung mit offenen Rechnungen verzeichnet waren, gegenüber I.________, sie hätten den Beschuldigten bar bezahlt.