Auch entnahm der Beschuldigte am 07.06.2013 (sowie möglicherweise am 31.05.2013) dem Lager der Privatklägerin Harassen und Kartons ohne dies zu verbuchen bzw. aufzuschreiben. Diese Entnahme kann weder durch die allfällige „Schwarzkasse“ (da I.________ kein Motiv hatte, den Beschuldigten durch Falschanschuldigungen „loswerden“ zu wollen) erklärt werden, noch durch Versehen bzw. die nichtaufgeschriebene Abgabe von Gratisbier (weil I.________ den Beschuldigten mehrmals auf den 07.06.2013 angesprochen hatte, pag. 80 Z. 72-74).