Was sein eigenes Verhalten angeht, sagte der Beschuldigte unmittelbar nach seiner Entlassung zwei Personen (Frau L.________ und Herr F.________), er habe „einen Seich gemacht“ o. Ä. Seine Erklärung, dies habe sich auf die allfällige „Schwarzkasse“ bezogen, erscheint widersprüchlich und unglaubwürdig; vielmehr spricht einiges dafür, dass er die angeklagten Vorwürfe sogar direkt zugab.