Hingegen belasten verschiedene Indizien den Beschuldigten: Völlig unglaubwürdig ist er schon einmal, wenn er sinngemäss vorbringt, I.________ habe abgesprochene „Schwarzentnahmen“ benutzt, um ihn zufolge eines Streits um Geschäftsanteile „loswerden“ zu wollen. Was sein eigenes Verhalten angeht, sagte der Beschuldigte unmittelbar nach seiner Entlassung zwei Personen (Frau L.________ und Herr F.________), er habe „einen Seich gemacht“ o. Ä. Seine Erklärung, dies habe sich auf die allfällige „Schwarzkasse“ bezogen, erscheint widersprüchlich und unglaubwürdig;