der Urteilsbegründung): Erwiesen ist, dass die Privatklägerin bis 2013 über Jahre Fehlbeträge verzeichnet hatte, die nicht durch simple Buchungsfehler und auch nicht durch die nicht-verbuchte Abgabe von Gratisbier erklärt werden können. Das Gericht kann zwar gemäss dem Grundsatz „Im Zweifel für den Angeklagten“ nicht ausschliessen, dass die Privatklägerin eine „Schwarzkasse“ (bspw. für Festeinnahmen) führte, die Fehlbeträge übersteigen aber in jedem Fall deutlich den Betrag, der nach Beschuldigtenangaben in diese geflossen sein soll. Wie der Beschuldigte und I.________ in ihrer Retraite vom Februar 2013 feststellten (pag.