54 13.3.8 Fazit zu den Vorwürfen gemäss Ziff. I.1.a und I.2 der Anklageschrift Die Vorinstanz gelangte aufgrund ihrer Beweiswürdigung zu folgendem Ergebnis (pag. 636 ff.; S. 39 ff. der Urteilsbegründung): Erwiesen ist, dass die Privatklägerin bis 2013 über Jahre Fehlbeträge verzeichnet hatte, die nicht durch simple Buchungsfehler und auch nicht durch die nicht-verbuchte Abgabe von Gratisbier erklärt werden können.