nach dessen Diebstählen scheinbar problemlos möglich war. Und selbst wenn, wie vom Beschuldigten behauptet, im Dorf nach einer Entlassung des Beschuldigten Unverständnis geherrscht hätte, wäre dies noch lange kein Grund, um stattdessen den Weg einer Strafanzeige und eines darauf folgenden langwierigen Strafverfahrens zu wählen, in welches der Privatkläger unzählige Arbeitsstunden investiert hat und welches im Übrigen im Dorf kaum zu weniger Diskussion geführt haben dürfte. Die Argumentation der Verteidigung, man müsse beachten, wie stark die Brauerei in AY.________ verankert sei, vermag daran jedenfalls nichts zu ändern.