Bei der Einschätzung, der Beschuldigte und der Privatkläger seien gleichberechtigt, handelte es sich somit um eine rein subjektive Wahrnehmung der Geschäftspartner und allenfalls der Dorfbewohner. Mit der richtigen Kommunikation der Kündigung hätte diesem Umstand jedoch ohne Weiteres begegnet werden können, ohne dass in AY.________ geredet worden wäre, zumal auch eine Kündigung von AA.________ nach dessen Diebstählen scheinbar problemlos möglich war.