Zwar wurden etwa seitens F.________ («[…] ich weiss nur dass sie das zusammen gemacht haben, […]» [pag. 920 Z. 36]) oder L.________ («Wir dachten immer das Geschäft gehöre beiden» [pag. 879 Z. 29]) entsprechende Äusserungen gemacht, welche teilweise in Richtung der vom Beschuldigten gemachten Aussagen gehen; indes war der Beschuldigte nie als Gesellschafter der Privatklägerin im Handelsregister eingetragen, die Besitzverhältnisse somit rechtlich klar geregelt. Bei der Einschätzung, der Beschuldigte und der Privatkläger seien gleichberechtigt, handelte es sich somit um eine rein subjektive Wahrnehmung der Geschäftspartner und allenfalls der Dorfbewohner.