Selbst wenn aber ein solcher Grund bestanden hätte, ist für die Kammer aber nach wie vor nicht ersichtlich, wieso der Privatkläger dem Beschuldigten diesfalls nicht einfach hätte ordentlich kündigen können, handelte es sich bei der Beziehung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin doch um ein gewöhnliches Arbeitsverhältnis. Jedenfalls mutet die Erklärung des Beschuldigten hierzu reichlich seltsam an: «Die meisten Leute dachten, wir sind gleichberechtigte Geschäftspartner, ich ja auch. Eine Kündigung wäre also nicht möglich gewesen und die Leute im Dorf hätten es auch nicht verstanden» (pag. 957 Z. 39 ff.). Zwar wurden etwa seitens F.________ («[…]