Zunächst einmal ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Eigentumsverhältnisse für den Privatkläger stets klar waren und es somit für diesen keinen – oder zumindest keinen offensichtlichen – Grund gab, die Zusammenarbeit mit dem Beschuldigten einfach so abrupt zu beenden. Selbst wenn aber ein solcher Grund bestanden hätte, ist für die Kammer aber nach wie vor nicht ersichtlich, wieso der Privatkläger dem Beschuldigten diesfalls nicht einfach hätte ordentlich kündigen können, handelte es sich bei der Beziehung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin doch um ein gewöhnliches Arbeitsverhältnis.