53 dies zuletzt anlässlich der Berufungsverhandlung (pag. 957 Z. 43 f.). Es wäre geradezu absurd, den Beschuldigten auf diese Art und Weise loswerden zu wollen. Zunächst einmal ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Eigentumsverhältnisse für den Privatkläger stets klar waren und es somit für diesen keinen – oder zumindest keinen offensichtlichen – Grund gab, die Zusammenarbeit mit dem Beschuldigten einfach so abrupt zu beenden.