179 Z. 129 ff.). Mangels anderslautender Anhaltspunkte in Bezug auf die Menge des nicht verbuchten Gratisbiers erscheint es angemessen, den Beschuldigten auf seine Erstaussage zu behaften und zu seinen Gunsten das von ihm selbst genannte, nicht verbuchte Gratisbier vom Gesamtdeliktsbetrag abzuziehen, d.h. 200 Flaschen à CHF 2.18 (Durchschnittspreis von AC.________ 50 cl Bügelflasche), folglich pro Jahr Bier im Wert von CHF 436.00. Über den gesamten angeklagten Zeitraum von 7 ½ Jahren (2006 bis Juni 2013) ergibt dies insgesamt einen Betrag von CHF 3‘270.00, wobei bei dieser Rechnung davon ausgegangen wird, dass das produzierte Offenbier auch in Flaschen à CHF 50 cl abgefüllt worden ist.