samten geltend gemachten Verlust von CHF 246‘172.48 zugunsten des Beschuldigten etwas abgezogen werden muss, da – wie von den Parteien übereinstimmend bestätigt – nicht jedes Gratisbier auch als solches verbucht wurde. Es erscheint plausibel, dass insbesondere in der Aufbauphase der Brauerei Gratisbier abgegeben und sicherlich nicht alles aufgeschrieben wurde. Keinesfalls wurde Gratisbier jedoch in derartigen Mengen herausgegeben und nicht verbucht, dass es die hier interessierenden hohen Fehlbeträge auch nur ansatzweise erklären könnte.