Dem Thema Gratisbier wurde auch oberinstanzlich noch nachgegangen, wobei keine wesentlich anderen Erkenntnisse gewonnen werden konnten als diejenigen, welche bereits die Vorinstanz ihrer Würdigung zugrunde gelegt hat. So gab etwa L.________ zu Protokoll: «Zwischendurch hat er mal ein Trägerli Bier gebracht, manchmal hat er ein paar „drüberigä“, das waren so Kartons mit Flaschen, ein oder zwei Kartons, aber nicht immer» (pag. 881 Z. 37 ff.). Der Privatkläger bezeichnete solche Geschenke an Kunden als normal, erklärte aber, dass diese natürlich hätten aufgeschrieben werden müssen. Alles was nicht aufgeschrieben worden sei, fehle in der Buchhaltung (pag. 936 Z. 37 ff.).