Dass I.________ selbst Bier entwendet haben könnte, wurde auch von Beschuldigten nie ernsthaft in Erwägung gezogen und es gibt keine entsprechenden Hinweise. Als Eigentümer der Privatklägerin hätte er hierdurch nur sein eigenes Vermögen geschmälert (vgl. pag. 87 Z. 88-91, pag. 372). Auch das einzig denkbare steuerliche Motiv ist unplausibel: Falls eine „Schwarzkasse“ geführt wurde, wären keine plumpen Diebstähle nötig gewesen, um Steuern zu hinterziehen. Wurde die „Schwarzkasse“ hingegen vom Beschuldigten erfunden, besteht erst recht kein Grund, I.________ zu verdächtigten.