I.________ wurde auch noch zu zwei weiteren Personen befragt, dem Wirt AE.________, der freien Zugang zum Lager hatte (vgl. pag. 81-82 Z. 164-186, pag. 536 Z. 24-29), sowie dem Elektriker AM.________, welcher einen Schlüssel zum Kameraüberwachungs-Server gehabt haben soll (pag. 208 Z. 129-135). Die Erklärungen I.________, weshalb er die beiden nicht verdächtigte, sind nachvollziehbar und ergeben Sinn. Auch die Befragung von AE.________ (pag. 108-110) gibt zu keinen Zweifeln Anlass (s. oben Ziff. II.3.3). Sonstige Verdachtsmomente gegen die beiden Männer liegen nicht vor.