560 Z. 17-20). Es ist natürlich grundsätzlich denkbar, dass ein Dieb seine Schuld kleinreden will. AA.________ unkompliziertes Geständnis und der Gesamteindruck seiner glaubwürdig wirkenden Aussagen (pag. 165-169) stützen jedoch das Plädoyer des Rechtsvertreters der Privatklägerin, AA.________ habe nicht den Charakter gehabt, jahrelang im grossen Stil mit gestohlenen Bierflaschen zu handeln. Ausser der theoretischen Möglichkeit bestehen auch keine Hinweise hierauf. AA.________ wird in seiner Zeit als Helfer auch deutlich weniger Gelegenheit zu Diebstählen gehabt haben als die Angestellten.