13.3.7 Weitere alternative Erklärungen a) Hypothese eines Dritttäters Die Vorinstanz erwog hierzu Folgendes (pag. 633 f.; S. 36 f. der Urteilsbegründung): Die Fehlbeträge könnten theoretisch auch aus Diebstählen bzw. Veruntreuungen stammen, die jemand anderes als der Beschuldigte beging.