Zusammenfassend ist für die Kammer somit die Existenz einer Schwarzgeldkasse, wie sie vom Beschuldigten als Grund für einen Teil der erheblichen Fehlbeträge genannt wird, nicht erwiesen. Aufgrund der diversen objektiven und subjektiven Beweismittel sind keine Hinweise ersichtlich, welche für eine Schwarzgeldkasse sprechen. Das Bestehen diverser Differenzen in der Buchhaltung ist zwar möglich, 50 diese lassen jedoch nach Überzeugung der Kammer keine Rückschlüsse auf eine bei der Privatklägerin alimentierte Schwarzgeldkasse zu.