Hätte es eine Schwarzgeldkasse tatsächlich gegeben, so wäre deren Existenz im Laufe der umfangreichen Untersuchungen mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht unentdeckt geblieben. Schliesslich ist in diesem Zusammenhang auch nochmals darauf hinzuweisen, dass eine Schwarzgeldkasse nicht zuletzt auch deshalb unwahrscheinlich erscheint, weil sich der Privatkläger mit der Strafanzeige und den damit ausgelösten Ermittlungen selbst in grosse Schwierigkeiten gebracht hätte. Zusammenfassend ist für die Kammer somit die Existenz einer Schwarzgeldkasse, wie sie vom Beschuldigten als Grund für einen Teil der erheblichen Fehlbeträge genannt wird, nicht erwiesen.