Dabei ist daran zu erinnern, dass alle Zeugen unter Strafandrohung aussagten, sich also bei Falschaussagen selbst strafbar gemacht hätten. Aufgrund der Vielzahl an Einvernahmen ohne jeden Hinweis auf die vom Beschuldigten geltend gemachten Behauptungen ist diesem Umstand eine erhebliche Bedeutung beizumessen. Oder anders gesagt: Hätte es eine Schwarzgeldkasse tatsächlich gegeben, so wäre deren Existenz im Laufe der umfangreichen Untersuchungen mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht unentdeckt geblieben.